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Was kostet Personalvermittlung in der Pflege?

Von Fachkraftbüro · Aktualisiert am 19. Oktober 2026

Drei Abrechnungsmodelle, ein gesetzlicher Höchstbetrag – und die Frage, die vor der Unterschrift geklärt sein muss.

Wer eine Pflegefachkraft sucht, bekommt Angebote, die um den Faktor fünf auseinanderliegen. Das liegt nicht an der Qualität, sondern an drei völlig verschiedenen Abrechnungsmodellen – und daran, dass viele Anbieter den Preis erst nach dem Erstgespräch nennen.

Die drei Modelle

1. Erfolgshonorar in Prozent

Der Vermittler berechnet einen Prozentsatz des späteren Bruttojahresgehalts – üblich sind Größenordnungen zwischen 20 und 30 Prozent. Bei einem Jahresgehalt von 45.000 € sind das 9.000 bis 13.500 €. Das Honorar wird fällig, wenn der Arbeitsvertrag unterschrieben ist. Für den Betrieb ist das Risiko gering: Ohne Einstellung keine Rechnung.

2. Fixhonorar

Ein fester Betrag pro besetzter Stelle, unabhängig vom Gehalt. Vorteil: planbar, auch bei Führungspositionen. Nachteil: Bei niedrig qualifizierten Stellen wirkt es teuer, bei sehr gut bezahlten billig – deshalb verlangen manche Anbieter hier Nachschläge.

3. Zeitarbeit – die teuerste Variante

Hier wird nicht vermittelt, sondern Personal verliehen: Der Dienstleister bleibt Arbeitgeber und stellt dem Betrieb jede geleistete Stunde in Rechnung, Monat für Monat. Solange die Kraft da ist, läuft die Rechnung. Das ist sinnvoll bei kurzfristigem Ausfall – aber nicht bei einem dauerhaften Personalbedarf. Nach einem halben Jahr Zeitarbeit hat der Betrieb oft mehr gezahlt als ein einmaliges Vermittlungshonorar, ohne dass die Stelle dauerhaft besetzt ist.

ModellWann zahlt manLaufende KostenBindung
Erfolgshonorarbei Unterschrift des ArbeitsvertragskeineArbeitsverhältnis beim Betrieb
Fixhonorarbei UnterschriftkeineArbeitsverhältnis beim Betrieb
Zeitarbeitjeden Monat, nach Stundendauerhaftkeine – Kraft bleibt beim Verleiher

Was gesetzlich gilt

Für Bewerberinnen und Bewerber ist die Vermittlung klar geregelt: Der Vermittlungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden, die Vergütung muss darin stehen, und es gilt ein Höchstbetrag von 2.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer (§ 296 SGB III). Vorschüsse darf ein Vermittler nicht verlangen. Bei uns zahlt der Bewerber ohnehin nichts – wir werden ausschließlich vom einstellenden Betrieb bezahlt.

Für Betriebe gibt es keinen gesetzlichen Höchstbetrag. Deshalb gilt: Honorar und Bedingungen müssen vor der ersten Vorstellung schriftlich feststehen – nicht danach.

Fünf Fragen vor der Unterschrift

  1. Wie hoch ist das Honorar – als Betrag, nicht als Prozentangabe?
  2. Wann genau wird es fällig: bei Vorstellung, bei Zusage oder bei Arbeitsbeginn?
  3. Was passiert, wenn die Kraft in den ersten Wochen kündigt?
  4. Gibt es Vorkasse, Pauschalen oder eine monatliche Gebühr?
  5. Wer spricht die Bewerber vorher – und was wird dabei geprüft?

Woran man ein faires Angebot erkennt

Ein seriöser Vermittler nennt den Preis im ersten Gespräch, nicht in der dritten Woche. Er sagt auch, was er nicht leisten kann: Eine Pflegefachkraft mit Intensiverfahrung und sofortiger Verfügbarkeit gibt es nicht auf Knopfdruck. Und er vereinbart eine Nachbesetzungsregel für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis früh endet – bei uns sind das sechs Monate mit einem kostenfreien Ersatzvorschlag.

Häufige Fragen

Zahlt der Bewerber bei einer Vermittlung?

Bei uns nie. Gesetzlich ist die Vergütung durch Bewerber auf 2.000 Euro begrenzt und nur mit schriftlichem Vertrag zulässig. Wir verzichten vollständig darauf und rechnen ausschließlich mit dem Betrieb ab.

Ist ein Erfolgshonorar von 25 Prozent des Jahresgehalts normal?

Es ist eine übliche Größenordnung, aber nicht die einzige. Entscheidend ist nicht der Prozentsatz, sondern was dafür zugesagt wird: Vorgespräch, Prüfung der Qualifikation, Nachbesetzungsgarantie. Vergleichen Sie den Endbetrag, nicht die Prozentzahl.

Was kostet es, wenn niemand gefunden wird?

Nichts. Ohne Arbeitsvertrag entsteht kein Honorar.

Sie suchen eine Pflegekraft?
Wir nennen Ihnen das Honorar vor der ersten Vorstellung – schriftlich.
Personal anfragen

Dieser Text ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall gilt der schriftliche Vermittlungsvertrag.